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Der Name des Vereins lautet 'Samoshilfe Deutschland'.
Er hat seinen Sitz in 33335 Gütersloh, Brackweder Str. 82 und
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er den Zusatz 'e.V.' Zweck des Vereins ist die finanzielle und
materielle Unterstützung der freiwilligen Feuerwehren der Insel Samos (GR) in
den Bereichen: Schutz des Waldes, Bekämpfung von Waldbränden, Bepflanzungen,
Rettungseinsätze jeglicher Art, Veranstaltung von Weiterbildungslehrgängen für
aktive Mannschaften und Jugendliche, Aufklärungsmaßnahmen für Privathaushalte
und Firmen hinsichtlich effektiver Brandprävention, Blutspendeaktionen,
Kontaktpflege zu nationalen (griechischen) und internationalen Freiwilligen
Feuerwehren, Gründung und Unterhaltung von Feuerwehrvereinen auch für
Nichtmitglieder der Freiwilligen Feuerwehren. Weiterer Vereinszweck ist
es den
Tierschutz auf Samos zu fördern. Der Satzungszweck wird auf dem Gebiet der Unterstützung der Feuerwehren verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Sammeln von Spendengeldern und Sachspenden zur direkten und zweckgebundenen Weiterleitung an die Feuerwehren. Ebenso durch Verwendung der Spendengelder für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen jeder Art. Zweckgebundene Weiterleitung dieser Gegenstände an die Feuerwehren. Anbahnung von 'Feuerwehr-Patenschaften'. Auf dem Gebiet des Tierschutzes wird der Satzungszweck verwirklicht durch die finanzielle, materielle und persönliche Unterstützung der auf Samos tätigen privaten Tierschutzorganisationen, z.B. auf den Gebieten: Aufbau und Pflege von Kontakten (zu außergriechischen Tierschutzorganisationen und / oder Tierheimen), Sterilisationsprogramme, gezielte Impfungen, Flugpatenprogramme, Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen, PR-Arbeit etc. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die: BSG-Behindertensportgemeinschaft im Polizeisportverein Bielefeld e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt . Über den schriftlichen Antrag (Antragsformular erhältlich beim Verein) entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für den Beitritt von Minderjährigen ist eine Zustimmungserklärung mind. eines Erziehungsberechtigten bzw. Vormundes in Form einer auf dem Antrag zu leistenden, rechtsverbindlichen, Unterschrift. Unvollständige Anträge werden vom Vorstand, ohne weitere inhaltliche Prüfung, bis auf weiteres zurückgewiesen. Ebenso werden mündliche oder nicht unter Verwendung des Antragsformulares, schriftlich, verfaßte Aufnahmeanträge zunächst zurückgewiesen. Bei Annahme eines Antrages erhält das neue Mitglied eine Kopie des Aufnahmeantrages versehen mit Datum der Antragsannahme und Unterschrift eines Vorstandmitgliedes. Ab diesem Datum wird der Antragsteller als Vereinsmitglied geführt und in das Mitgliederverzeichnis des Vereins eingetragen. Jedes Mitglied erhält mit Eintragung in das Mitgliederverzeichnis eine Mitgliedsnummer. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die Erklärung ist dem Verein auf dem Postweg (per Einschreiben) zuzusenden. Mündliche oder nicht per Einschreiben auf dem Postweg abgegebene Austrittserklärungen sind gegenstandslos. Eine ordnungsgemäß abgegebene Austrittserklärung wird am 01. des der Erklärung folgenden Monats wirksam und hat die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis zur Folge. Über die Streichung wird der Vorstand den Antragsteller schriftlich informieren. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist auch für das Jahr in welchem der Austritt erklärt wird in voller Höhe zu entrichten. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt oder das Verhalten des Mitgliedes die Arbeit des Vereines nachträglich be- bzw. verhindert. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der
Jahresbeitrag beträgt EUR 30,- je volljährigem Mitglied.
Bei Vereinsbeitritten bis einschl. dem 30.06. eines jeweiligen Kalenderjahres ist für dieses Jahr der Beitrag in voller Höhe zu entrichten. Bei Beitritten ab dem 01.07. eines jeden Kalenderjahres ist für dieses Jahr die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge werden, wenn möglich, ausschließlich über das Lastschrifteinzugsverfahren entrichtet. Die Jahresbeiträge werden von dem Verein im Laufe der ersten 2 Wochen eines jeden Jahres vorschüßig eingezogen. Im Beitrittsjahr werden die Jahres-Mitgliedsbeiträge zwei Wochen nach Eingang und Annahme des Beitrittantrages gem. dem Zeitpunkt (siehe oben) des Beitrittes eingezogen. Eine Erstattung (Rückzahlung) eines bereits gezahlten Jahresbeitrages durch Austritt aus dem Verein erfolgt nicht. Eine Erhöhung
der Mitgliedsbeiträge ist möglich. Die vorgesehene Erhöhung ist vom Vorstand als
Tagesordnungspunkt in eine Mitgliederversammlung einzubringen. Als beschlossen
gilt die Erhöhung, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der Erhöhung zustimmt. Die Erhöhung gilt auch für das
gesamte Jahr der Beschlußfassung. Der Vorstand besteht aus 2 Vereinsmitgliedern, welche durch Wahl ernannt werden. Beide Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Diese beiden, Vertretungsberechtigten, Mitglieder werden begrifflich wie folgt unterschieden: 1. Vorsitzender / Vorsitzende und 2. Vorsitzender / Vorsitzende. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, bzw. bei Gründung von den Gründungsmitgliedern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. § 7 Die Zuständigkeit des Vorstand Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst, im Laufe des Januars eines jeden Jahres statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der volljährigen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von dem/der Versammlungsleiter(in) festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. § 9 Einladung zur Mitgliederversammlung Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Geladen zur Mitgliederversammlung werden ausschließlich Mitglieder welche zum angesetzten Termin die Volljährigkeit erreicht haben. § 10 Leitung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, im Verhinderungsfall, von einem Vorstandsmitglied alleine geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine(n) Versammlungsleiter(in). § 11 Dokumentation der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter(in) zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgesetzt werden. Die Satzung in der Fassung vom 06.07.2001 wurde von den Gründungsmitgliedern unterschrieben
/ errichtet. Die Gründungsmitglieder :
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